Geschäftbericht 2014

Übernahmerelevante Angaben und Erläuterungen

Die folgenden Angaben entsprechen den Anforderungen gemäß § 289 Absatz 4 HGB, § 315 Absatz 4 HGB und § 120 Absatz 3 Satz 2 AktG.

  1. Das gezeichnete Kapital setzt sich am 31. Dezember 2014 zusammen aus 6.907.665 nennwertlosen und voll eingezahlten Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1 € je Aktie. Die Aktien der technotrans AG sind Namensaktien. Es sind ausschließlich Stammaktien ausgegeben; die mit ihnen verbundenen Rechte und Pflichten entsprechen den relevanten gesetzlichen Vorschriften. Sie unterliegen nur in den gesetzlich geregelten Fällen und nicht satzungsgemäß Beschränkungen bezüglich des Stimmrechts und der Übertragung. Stimmbindungsverträge unter Aktionären wurden dem Vorstand nicht angezeigt.
  2. Es sind keine direkten oder indirekten Beteiligungen am Kapital, die zehn vom Hundert der Stimmrechte überschreiten, bekannt.
  3. Alle Aktien gewähren identische Rechte. Es sind keine Aktien mit Sonderrechten ausgestattet, insbesondere keine, die Kontrollbefugnisse verleihen.
  4. Arbeitnehmer, die am Kapital beteiligt sind, üben ihre Stimmrechte unmittelbar aus.
  5. Die gesetzlichen Vorschriften nach §§ 84 und 85 AktG über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes finden Anwendung. Die Satzung der Gesellschaft enthält keine über § 84 AktG hinausgehenden Regelungen. Die Änderung der Satzung bedarf gemäß § 179 AktG eines Beschlusses der Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 75 Prozent.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 14. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 3.450.000 € durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde 2014 kein Gebrauch gemacht. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden, soweit die Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG eingehalten werden, soweit es um die Ausgabe von Belegschaftsaktien geht oder soweit es um den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen geht, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt; im Übrigen kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, soweit Spitzenbeträge auszugleichen sind.
    Darüber hinaus ist der Vorstand bis zum 14. Mai 2019 ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Bei Erwerb über den Börsenhandel darf der Kaufpreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs (oder, soweit in dieser Ermächtigung auf den Xetra-Schlusskurs abgestellt wird, den in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem ermittelten Schlusskurs) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils dem Erwerb vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Bei dem Erwerb auf der Grundlage eines öffentlichen Erwerbsangebots darf der Erwerbspreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf letzten Börsentagen vor erstmaliger Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.
    Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen.
    Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die erworbenen Aktien über die Börse oder an Dritte gegen Zahlung eines Barkaufpreises zu veräußern. Der Veräußerungspreis darf dabei jeweils den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten.
    Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre abzugeben, wenn die Abgabe an einen Dritten als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen erfolgt. Der Preis, zu dem erworbene eigene Aktien an einen Dritten abgegeben werden, darf den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb nicht wesentlich unterschreiten. Die erworbenen eigenen Aktien können auch zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den im Rahmen der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen eingeräumten Wandlungsrechten verwendet werden. Für die Verwendung der eigenen Aktien in den letztgenannten drei Fällen wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
    Bis zum 31. Dezember 2014 wurden insgesamt 690.000 eigene Aktien im Rahmen der Ermächtigung über die Börse erworben. Bis zum Jahresende 2013 wurden davon 222.657 Aktien als Teil der freiwilligen Weihnachtsgratifikation sowie 4.152 Aktien als Vergütungsbestandteil an die Mitarbeiter ausgegeben. Weitere 22.960 Aktien wurden zum Jahresende 2014 als Teil der freiwilligen Weihnachtsgratifikation an die Mitarbeiter ausgegeben. Des Weiteren wurden im Geschäftsjahr 2011 als Kaufpreis zum Erwerb der Termotek AG 49.000 eigene Aktien ausgegeben.
    Der Vorstand ist außerdem ermächtigt, entsprechend der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 14. Mai 2019 einmalig oder mehrmals Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von längstens fünf Jahren im Gesamtnennbetrag von bis zu 10 Millionen € zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 690.000 eigene Aktien zu gewähren.
  7. Es gibt keine wesentlichen Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen.
  8. Es wurden keine Entschädigungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Vorstandes oder Arbeitnehmern für den Fall eines Übernahmeangebots getroffen.